Klassische Fehler bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen -Teil 3 -

Als Abschluss der Beitragsreihe „Klassische Fehler bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen“ möchte ich im Folgenden auf die Auslegungsschwierigkeiten eingehen, die auftreten können, wenn der Erblasser mehrere Testamente hinterlassen hat.

Fehlt in dem neueren Testament beispielsweise eine Angabe, inwiefern durch dieses neuere Testament ein früheres Testament widerrufen werden soll, ist bezüglich jeder einzelnen Anordnung zu prüfen, ob diese sich widersprechen, nur dann ist die jeweils neuere Anordnung allein maßgeblich. Sofern der Erblasser also möchte, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen allein nach dem neueren Testament richtet, ist es sinnvoll, eine Anordnung in das Testament mitaufzunehmen, die etwa wie folgt formuliert werden könnte:

  • Hiermit widerrufe ich sämtliche bislang von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen.

Denkbar ist selbstverständlich auch der umgekehrte Fall, dass das neuere Testament lediglich das ältere Testament ergänzen soll. Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, dies hinreichend deutlich zu machen, beispielsweise wie folgt:

  • Durch dieses Testament soll mein früheres Testament vom [Datum] nicht berührt werden, die folgenden Anordnungen sollen das Testament vom [Datum] lediglich ergänzen.

Wichtig ist darüber hinaus auch, auf dem Testament jeweils das Datum festzuhalten, da nur so überprüft werden kann, welches Testament das zeitlich spätere ist.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich auch, wenn zu einem früheren Zeitpunkt mit einem – möglicherweise getrenntlebenden – Ehegatten ein sog. ehegemeinschaftliches Testament errichtet wurde. Auch wenn dieses ehegemeinschaftliche Testament handschriftlich errichtet wurde, bedarf ein Widerruf desselben stets der notariellen Form und ist gegenüber dem anderen Ehegatten zu erklären.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auf die Formulierung auch in einem handschriftlichen Testament großer Wert gelegt werden sollte, um sicherzustellen, dass der eigene Wille im Todesfall auch tatsächlich umgesetzt wird und auch um Streitigkeiten unter den potentiellen Erben zu vermeiden.

Abschließend möchte ich noch auf die weiteren Beiträge zu dieser Beitragsreihe vom 10.05.2016 und vom 30.05.2016 hinweisen, in denen es um die Unterschiede der Begriffe „vererben“ und „vermachen“ bzw. um die Zuwendung lediglich einzelner Vermögensgegenstände an verschiedene Personen ohne konkrete Erbeinsetzung ging.

 

Swantje Schreier

Rechtsanwältin

 

Karlsruhe