Keine Pflicht zur Übersetzung von Arbeitsverträgen

Am 19.03.2014 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil 5 AZR 252/12 über die Zulässigkeit der Verwendung der deutschen Sprache in einem Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer entschieden.

Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der bei einer deutschen Spedition tätig war, hatte auf Zahlung ausstehender Vergütung und Aufwendungsersatz geklagt. In diesem Rahmen bestritt er auch die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages, welcher in deutscher Sprache verfasst worden war.

Das BAG entschied, dass dieser Vertrag wirksam ist. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Vertrag in die Muttersprache seines Arbeitnehmers zu übersetzen. Wenn der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, trägt er das Sprachrisiko, weil er sich auf die Unterzeichnung einer fremdsprachigen Urkunde eingelassen hat.

Für die Unterbreitung eines Vertragsangebots ist es demnach nicht notwendig, dass der Unterzeichner die Sprache versteht. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme beruht auf den gewöhnlichen, im Interesse des Rechtsverkehrs zu generalisierenden Verhältnissen. Individuelle Besonderheiten, wie hier Sprachkenntnisse, sind nicht zu berücksichtigen.

Fehlende Sprachkenntnisse stehen auch nicht einer wirksamen Unterzeichnung des Arbeitsvertrages entgegen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich Bedenkzeit zu nehmen, um Übersetzung zu bitten oder selbst für eine zu sorgen. Nutzt er diese Möglichkeiten nicht und unterschreibt den Vertrag trotzdem, darf der Arbeitgeber nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer eine entsprechende Erklärung abgeben wollte. Der Sprachunkundige steht insoweit demjenigen gleich, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt.

Die Unkenntnis der deutschen Sprache des Arbeitnehmers steht der Wirksamkeit auch nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber darum wusste.

Der Arbeitnehmer kann den Vertrag allenfalls dann wirksam anfechten, wenn er sich eine bestimmte unrichtige Vorstellung über das Unterschriebene gemacht hat oder er gedrängt wurde, den Vertrag ohne vorherige Übersetzung zu unterschreiben.

Selbst wenn der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen eine andere als die deutsche Sprache verwendet, entsteht keine Rechtspflicht in Zukunft nur die Sprache aus den Verhandlungen zu verwenden.

 

Niemand ist verpflichtet, einen Arbeitsvertrag in einer fremden Sprache zu unterschreiben. Tut er es doch, so kann er sich nicht auf seine mangelnden Sprachkenntnisse berufen.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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