Kein Widerruf konkludent genehmigter Lastschriftabbuchungen durch den Insolvenzverwalter

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.05.2011 (XI ZR 152/09) seine Rechtsprechung zu dem Widerruf von Lastschriftabbuchungen und konkludenten Genehmigungen weiter konkretisiert.

Danach kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers, der wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen, nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht. Anders als einem Unternehmer kann die kontoführende Bank einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Die Bank muss anhand konkreter Anhaltspunkte erkennen können, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst in diesem Fall und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass ein Verbraucher keine Einwendungen gegen die Buchungen erhebt. Eine Erleichterung gibt es aber dahingehend, dass die Bank bei monatlichen und im Wesentlichen gleichhohen Lastschriftabbuchungen bereits dann davon ausgehen kann, dass keine Einwendungen erhoben werden, wenn der Verbraucher die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen in den letzten zwei Monaten erhalten hat. Dies gilt sicherlich für Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von Steuervorauszahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen.

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr war ja schon anerkannt worden, dass ein solches Verhalten der schlüssigen Genehmigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden müssen, denn die Bank kann sich darauf verlassen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher kann man nicht unbedingt sofort mit der zeitnahen Kontrolle rechnen. Es muss daher für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber auch eine Überprüfung vorgenommen hat. Entscheidend sind also regelmäßig wiederkehrende und im Wesentlichen gleichhohe Lastschriftabbuchungen und die Tatsache, dass die Kontoauszüge bzw. die Mitteilung über die zwei Folgeabbuchungen bereits beim Kunden eingegangen sind.

Damit ist ein weiteres Stück Rechtssicherheit bei Zahlungsvorgängen im Lastschriftverfahren für die Banken erreicht.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe