Kein Anspruch des Betriebsrats auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für ein unnötiges Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung

Lässt sich ein Betriebsrat in einem förmlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten, dann sind die Arbeitsgerichte in aller Regel großzügig, wenn es darum geht, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Anwaltskosten zu erstatten hat.

Nun aber hat das Landesarbeitsgericht Köln in einer Beschwerdeentscheidung vom 22.07.2008 Grenzen gesetzt. Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat im Wege einer Einstweiligen Verfügung durchsetzen wollen, dass der Arbeitgeber nicht einseitig eine betriebliche Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes einrichtet. Die hierzu beantragte Einstweilige Verfügung wurde vom Arbeitsgericht nicht erlassen, weil kein ausreichender Grund dafür bestand. Dennoch verlangte der Betriebsrat die Erstattung seiner Anwaltskosten für dieses Verfahren, was der Arbeitgeber ablehnte. Das vom Betriebsrat daraufhin eingeleitete Beschlussverfahren blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht, als auch vor dem Landesarbeitsgericht, ohne Erfolg. Das LAG Köln machte deutlich, dass § 40 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes nur dann einen Kostenanspruch gibt, wenn die Kostenverursachung, hier also die Einschaltung eines Rechtsanwalts, erforderlich gewesen ist. Das aber ist nur dann anzunehmen, wenn der Betriebsrat wie ein vernünftiger Dritter, bei gewissenhafter Überlegung und verständiger und ruhiger Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangen durfte, der zu verursachende Kostenaufwand sei für die Betriebsratstätigkeit notwendig. Im konkreten Fall war dies aber deshalb nicht der Fall, weil von Anfang an erkennbar war, dass das Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne Aussicht auf Erfolg ist, denn der Arbeitgeber hatte hier zwar einen eigenen Weg beschritten, dem Betriebsrat die ihm betriebsverfassungsrechtlich offenstehenden Möglichkeiten aber gerade nicht verwehrt. Nicht ausgesprochen, aber erkennbar, lag dem Sachverhalt auch zu Grunde, dass der Betriebsrat ganz offensichtlich versucht hatte, den Arbeitgeber zu maßregeln und Druck auf ihn auszuüben, auch durch die Verursachung von Kosten, in der Annahme, diese müsse in jedem Falle der Arbeitgeber erstatten. Für die Praxis empfiehlt sich deshalb für Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen, die Frage der Erforderlichkeit und damit des Kostenanspruches sorgfältig zu prüfen, und einen Anspruch auch einmal abzulehnen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Kostenverurchsachung nicht erforderlich war.

Hartmut Wichmann

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe