Kein Anspruch des Arbeitnehmers im Zeugnis auf Dank und gute Wünsche

Wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 – festgehalten hat, ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder für die Zukunft alles Gute wünscht. Nach § 109 Abs. 1 S. 2 Gewerbeordnung müssen im einfachen Zeugnis mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten sein. Darüber hinaus kann gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 GewO verlangt werden, dass sich die Angaben auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Damit gehören Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt.

Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommene Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

Diesen Grundsatz hatte das Bundesarbeitsgericht auch schon in seiner Entscheidung vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 festgehalten. Zwischenzeitlich waren aber in der Literatur und in der obergerichtlichen Rechtsprechung, so z.B. LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2008, 12 Sa 505/08, Bedenken aufgekommen, da eine verbreitete Auffassung in den Verkehrskreisen besteht, dass das Fehlen einer Schlussformulierung ein Arbeitszeugnis entwerten würde.

So hat auch das LAG Hamm in seinem Urteil vom 08.09.2011, 8 Sa 509/11, festgehalten, dass im Falle eines gerichtlichen Vergleichs und der dortigen Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, welches dem beruflichen Fortkommen förderlich ist, verlangt werden kann, dass in das Zeugnis auch die Abschlussformel aufgenommen wird: „Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute“.

Das BAG hält nun in der vorab veröffentlichen Pressemitteilung fest, dass Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, zwar nicht beurteilungsneutral sind, sondern geeignet sind, die objektiven Aussagen zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Den Praxiseinwand, dass solche Schlussformeln häufig verwendet würden, um überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen abzugeben, wird insoweit nicht nachgegangen, den mangels gesetzlicher Grundlage gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel.

Dieses Urteil stärkt die Position des Arbeitgebers in etwaigen Verhandlungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Wege eines Vergleichs deutlich, denn dem Arbeitnehmer wird für seine Zukunft oft an einer solchen Dankesformel gelegen sein. Eventuell ist er jetzt eher bereit, an anderen Punkten der Gesamtregelung anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Zugeständnisse zu machen.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe