
Internetzugang für den Betriebsrat
Mit Beschluss vom 20.01.2010 (7 ABR 79/08) hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch des Betriebsrates auf Zugang zum Internet fortgeführt.
Der Betriebsrat kann demnach vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetzugangs verlangen, wenn der Betriebsrat bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzliche Kosten verursacht und dem Internetzugang durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
Grundlage des betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs ist § 40 Abs. 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört auch der Internetanschluss.
Karen Fiege
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Karlsruhe