Herausgabe der Mietbürgschaftsurkunde nur an Bürge, nicht an Mieter!

Das OLG Frankfurt hat mit einer Entscheidung vom 15.06.2012 (2 U 252/11) im Bereich des Gewerberaummietrechts den o.g. Leitsatz aufgestellt. Ausgangspunkt war ein Gewerberaummietverhältnis in welchen sie Stellung einer Mietbürgschaft über 148.300 EUR erfolgt war. Diese Bürgschaft war für die Bürgin durch Eintragung einer Grundschuld auf einem Mietergrundstück besichert. Der Mieter verlangte nach Ende des Mietverhältnisses die Bürgschaft an sich heraus, um die Löschung der Grundschuld betreiben zu können. Nach Klageerhebung gegen den Vermieter gab dieser die Bürgschaft an die Bürgin zurück. Die Parteien stritten danach noch um die Kosten, die der Vermieter zu tragen gehabt hätte, wenn das Ziel des Mieters die Bürgschaft selbst zu bekommen berechtigt gewesen wäre.

Das OLG verneint das mit dem Argument, der Schuldner –hier der Bürgschaftsgeber- könne analog § 371 BGB die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (insoweit also eines Schuldscheines) verlangen. Der Mieter kann dies ebenfalls verlangen, aber eben nur die Herausgabe an den Bürgen erreichen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder die Interessenlage der Parteien die Herausgabe an den Mieter erfordert. Dabei stützt sich das OLG auch auf eine Entscheidung des unter anderem für das Gewerbemietrecht zuständigen XII. Senats des BGH vom 14.07.2004 (NJW 2004, 3553). Dort hatte der BGH im Rahmen einer „Segelanweisung“ für das weitere zurückverwiesene Verfahren eine entsprechende Richtung vorgegeben.

Im vom OLG entschiedenen Fall war dieses besondere Interesse nicht gegeben, weil kein Anhaltspunkt bestand, dass die Bürgin der Löschung der Grundschuld nicht zugestimmt hätte, nachdem Sie die Bürgschaftsurkunde vom Vermieter zurückerhalten hatte.

Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit der Frage, an wen eine Bürgschaftsurkunde nach dem Wegfall des Sicherungszwecks herauszugeben ist, aber auch auf eine Entscheidung des BGH vom 09.10.2008, VII ZR 227/07, zu einer gleichgelagerten Fragestellung im Bereich des privaten Baurechts.

Dort hat der BGH unter Verweis auf § 17 Nr. 8 VOB/B 1998 gegenteilig entschieden, dass die Herausgabe an den Auftragnehmer (hier mit dem Mieter vergleichbar) erfolgen könne und dieser das Recht habe, die Herausgabe auch an sich zu verlangen. Im Fall des VII. Senats war –über die insofern auch nicht eindeutige Regelung der VOB/B hinaus- auch keine weitere konkrete Vereinbarung getroffen worden. Es stellt sich insofern die Frage ob die Verpflichtung zur „Rückgabe“ der Sicherheit an den einen oder anderen Beteiligten tatsächlich nur abhängig vom betroffenen Rechtsgebiet des Hauptschuldverhältnisses (Mietrecht vs. Baurecht) gemacht werden kann und allein dies die erforderliche besondere Interessenlage begründen kann. Es wäre gut, wenn der BGH die Gelegenheit bekäme hier für Klarheit zu sorgen.

 

Jan Helge Kestel

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

 

Erfurt