Haftung des Geschäftsführers bei Zahlung rückständiger Steuern- oder Sozialversicherungsanteilen

Nach dem Urteil des BGH vom 25.01.2011, II ZR 196/09 haftet ein Geschäftsführer gem. § 64 Abs. 1 GmbHG auch dann nicht, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur So-zialversicherung an die Einzugsstelle zahlt.

Als Begründung gibt der BGH wie auch schon in den vergangenen Entscheidungen (BGH II ZR 64/06, II ZR 162/07) an, dass eine Pflichtenkollision zwischen der mit Geldbußen bedrohten Ordnungswidrigkeiten sanktionierten Nichtabführung der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, der persönlichen Haftung gem. § 69, 30 Abs. 1 AO und seinen Verpflichtungen aus § 64 S. 1 GmbHG besteht. Die gleiche Pflichtenkollision besteht bei Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Dies soll nach der neuen Entscheidung auch für rückständige Be-träge und nicht nur für die laufenden Beträge gelten, da die Pflichtenkollision insoweit fortbe-stehe.

Es können also immer rückständige oder fällig werdende Lohnsteuer- und Umsatzsteuer sowie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bezahlt werden.

Bei den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung besteht insoweit keine Privilegierung. Es ist also auf eine klare Tilgungsbestimmung bei Zahlung zu achten.

Sollten Zahlungen aus einem im Soll geführten Kontokorrentkonto gezahlt werden, so ist zusätzlich darauf zu achten, wie die Sicherungssituation der Bank ist. Wenn die Bank schon vor Überweisung der Bestände aufgrund der eingeräumten Sicherheiten ihre Forderung nicht decken konnte, hätte die Zahlung keinen Einfluss auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gehabt, die zur Verfügung stehende Masse wäre nicht geschmählert worden, es hätte dann nur ein Gläubigertausch stattgefunden, der haftungsrechtlich irrelevant ist.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe