Fristgebundene Klage auch bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.09.2010 (Az.: 5 AZR 700/09) die Ausnahmeregelung von der Einhaltung der fristgebundenen Klage gegen die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eingeschränkt.

Nach der Gesetzeslage muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage erheben, wenn er geltend machen will, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, § 4 KSchG. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam.

Eine Ausnahme von der fristgebundenen Klage hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urt. v. 15.12.2005 – 2 AZR 148/05) für den Fall angenommen, dass der Arbeitnehmer sich nicht gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich wendet, sondern nur geltend macht, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Die unrichtige Beendigung der Kündigungsfrist mache die Kündigung nämlich nicht unwirksam sondern betreffe nur den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

In der Entscheidung vom 01.09.2010 vertritt das Bundesarbeitsgericht nunmehr die Auffassung, dass der Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung die Nichteinhaltung der richtigen Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen geltend machen muss, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit rechtlich gebotener Frist auslegen lässt. In vielen Fällen wird eine solche Auslegung nicht in Betracht kommen.

Eine Kündigung sollte deshalb stets fristgerecht, d.h. innerhalb von drei Wochen nach Zugang, zur rechtlichen Überprüfung der Arbeitsgerichte gestellt werden.

Cornelia Badura

 

Rechtsanwältin

Karlsruhe