Freistellungsansprüche für die Pflege von Angehörigen

Durch die Änderungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes, die am 01.01.2015 in Kraft getreten sind, gibt es eine Reihe weiterer Möglichkeiten für Arbeitnehmer sich freistellen zu lassen. Dies sind:

- Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 2 Abs. 1 S. 1 FPfZG, Art. 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG)

- Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 2 Abs. 5 FPfZG, § 3 Abs. 5 S. 1 PflegeZG)

- Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 S. 1 PflegeZG)

- Kurzzeitiges Fernbleiben von der Arbeit (§ 2 Abs. 1 PflegeZG)

Daneben gibt es die Regelung des Mutterschutzgesetzes mit den Beschäftigungsverboten der Elternzeit und des § 616 BGB.

Außerdem gibt es die Entgeltfortzahlung bei eigener Krankheit. Flankierend existiert eine dauerhafte Lösung auch die Regelung der Teilzeit aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen kann die Freistellung vollständig oder teilweise erfolgen. Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder oder Enkelkinder.

Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten nach PflegeZG bzw. 25 Beschäftigte nach FPfZG. Im PflegeZG zählen die Auszubildenden mit, im FPfZG nicht. Der Beschäftigte muss den Anspruch spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn ankündigen, dies muss schriftlich erfolgen. Gleichzeitig muss der Beschäftigte angeben, für welchen Zeitraum und welchen Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Bei einer teilweisen Freistellung muss auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Der Beschäftigte kann keine teilweise Freistellung verlangen, wenn seinem Wunsch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese können sich auf die Verringerung oder die Verteilung der Arbeitszeit beziehen.

Das FPfZG ermöglicht nur eine teilweise Freistellung mit einer Mindestzeit von 15 Arbeitsstunden pro Woche.

Im Falle einer Konkurrenz beider Ansprüche ist zunächst zu ermitteln, ob eine eindeutige Festlegung des Beschäftigten erfolgt ist. Es ist dann zu prüfen, ob für die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vorliegen. Ist keine eindeutige Feststellung getroffen und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, so enthält das Gesetz eine Vorrangsregelung, dass eine Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll. Auch eine Kombination beider Ansprüche und zeitliche Aufeinanderfolge ist möglich. Der Anspruch ist zeitlich auf drei Monate limitiert. Hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen ist natürlich durch den Mitarbeiter der Beweis zu führen. Die Gesamtdauer der Inanspruchnahme beträgt sechs Monate für Ansprüche aus dem Pflegezeitgesetz, es gibt eine absolute Grenze von 24 Monaten für Ansprüche aus beiden Gesetzen.

Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Hier geht es nur um die Betreuung, nicht um die Pflege und der Pflegebedürftige muss minderjährig sein.

Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase

Ein Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 16 Beschäftigten. Die Ankündigungsfrist beträgt auch hier zehn Arbeitstage und die Freistellung kann vollständig oder teilweise verlangt werden. Will der Beschäftigte eine teilweise Freistellung in Anspruch nehmen, muss er mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen.

Die Regelung ist extrem unübersichtlich.

Aufgrund dieser bürokratischen Hürden wird sich die Frage stellen, ob die Regelung tatsächlich in der Praxis einen großen Anwendungsbereich finden wird.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

Tätigkeitsfelder von Christian Schlemmer

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