Die Weihnachtsfeier aus arbeitsrechtlicher Sicht

Nunmehr stehen zum Jahresende wieder Weihnachtsfeiern an, bei denen sich diverse arbeitsrechtliche Fragen stellen können:

Gibt es eine Pflicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier, muss die Zeit bezahlt werden? Muss der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier bezahlen oder kann der Arbeitnehmer beteiligt werden. Wie lange muss ich auf der Weihnachtsfeier bleiben? Kann man für schlechtes Verhalten auf der Weihnachtsfeier arbeitsrechtlich sanktioniert werden? Wie sieht es mit der Unfallversicherung aus?

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer innerhalb der regulären Arbeitszeit arbeiten muss. Er ist also innerhalb der Arbeitszeit zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Werden hier aber Festivitäten angeboten, so kann er die Teilnahme an einer solchen Festivität zwar ablehnen, da diese nicht vom arbeitsrechtlichen Direktionsrecht gedeckt ist, er muss aber in der Zeit dann anderweitig seine Arbeitsleistung erbringen oder eben Freizeitausgleich oder Urlaub nehmen.

Die Weihnachtsfeier ist grundsätzlich, wenn sie innerhalb der Arbeitszeit liegt, auch als Arbeitszeit zu vergüten. Geht sie jedoch darüber hinaus, so ist dieser Teil nicht als Arbeitsleistung zu vergüten, insbesondere weil dann auch keine Anwesenheitspflicht mehr besteht. Die Weihnachtsfeier endet, wenn der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier offiziell für beendet erklärt, indem er beispielsweise im Laufe des späteren Abends für die Teilnahme dankt und mitteilt, dass nun der private Teil beginnt. Innerhalb dieser Zeiten besteht dann einschließlich der Weg von der Weihnachtsfeier nach Hause auch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz und der offizielle Charakter endet aber in den Fällen, in denen Volltrunkenheit herrscht. Ebenso gilt das für private Anschlussveranstaltungen mit Kollegen, wenn man nach der offiziellen Weihnachtsfeier noch anderswo weiter feiert.

Da es sich um einen Anlass im dienstlichen Umfeld handelt, ist das Verhalten des Arbeitnehmers auf der Weihnachtsfeier arbeitsrechtlich sanktionsfähig, da dies Auswirkungen auf Kollegen und eventuell auch auf den Betrieb hat. Fehlverhalten kann also bis hin zu einer fristlosen Kündigung geahndet werden. Auch deshalb sollten sich die Arbeitsparteien klar sein, dass es sich hier nicht um ein privates Zusammensein handelt, sondern dieses dienstlichen Charakter trägt, was von beiden Seiten entsprechend angemessenes Verhalten zur Voraussetzung hat.

Christian Schlemmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Karlsruhe

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