Die Veröffentlichungen von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers bedarf dessen schriftlicher Einwilligung
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13 festgehalten, dass Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung gem. § 22 KUG (Kunsturheberrechtsgesetz) veröffentlicht werden dürfen.
Diese Einwilligung nach dem KUG kann grundsätzlich auch mündlich oder konkludent erfolgen. Das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung ergibt sich aber aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Eine solche Einwilligung erlischt dann auch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Jedoch ist dann später der Widerruf grundsätzlich möglich, wenn ein plausibler Grund dafür angegeben wird.
Immer wieder gibt es Werbefilme oder auch Bilder, die im Internet unter Verwendung von Darstellungen von Arbeitnehmern genutzt werden. Hierbei ist Vorsicht geboten, nachdem das Bundesarbeitsgericht ein Einwilligungserfordernis nochmals festgehalten hat. Es ist dringend darauf zu raten, sich schon allein aus Beweisgründen diese Einwilligung auch schriftlich erteilen zu lassen. Wenn möglich sollte man sich diese auch gleich für eine Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben lassen, insbesondere wenn die Abbildung für Werbemittel verwendet werden soll, die längerfristig gebraucht werden und die man dann im Zweifelsfall bei Widerruf der Einwilligung nicht mehr benutzen könnte.
Christian Schlemmer
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Karlsruhe