Deutsches Passrecht verstößt gegen Unionsrecht Caemmerer Lenz vor dem EuGH erfolgreich

Karlsruhe, 02.10.2014. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat heute im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-101/13 eine Entscheidung zu Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union getroffen, die für das deutsche Passrecht erhebliche Folgen haben dürfte.

Der Entscheidung liegt eine Klage zugrunde, die von den Rechtsanwälten Caemmerer Lenz durch Rechtsanwalt Dr. Rico Faller, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, eingereicht wurde. Bei dem Kläger weicht der Nachname von dem Geburtsnamen ab, so dass in seinem Reisepass in dem Feld mit der Überschrift „Name/Surname/Nom“ nicht nur dessen Nachname, sondern auch die Abkürzung „GEB.“ (ohne Übersetzung in andere Sprachen) sowie dessen Geburtsname stehen. Diese Darstellung führt zu zahlreichen Missverständnissen und Nachteilen, insbesondere weil ausländischen Behörden, die die Abkürzung „GEB.“ nicht kennen, teilweise annehmen, dass diese Buchstabenfolge Teil des Namens ist.

Die Klage war deshalb darauf gerichtet, die Angaben im Reisepass des Klägers so zu ändern, dass auch für Nicht-Deutsche klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, wie der Name richtig lautet. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die bisherige Darstellung den Kläger in seinen Grundrechten verletze, weil der Grundrechtsschutz auch den Schutz des Namens und der Identität beinhalte.

Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Beachtung des Namens einer Person wesentlicher Teil des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts auf Schutz der Identität und des Privatlebens ist. Es stehe fest, dass eine nicht eindeutige oder unrichtige Darstellung des Namens einer Person in einem Reisepass zu schwerwiegenden Nachteilen in ihrem Privat- oder Berufsleben führen könne, da die Gefahr bestehe, dass Zweifel an der wirklichen Identität, der Echtheit des Passes oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben geweckt werden. Deshalb genüge es nicht den rechtlichen Anforderungen, wenn in einem Pass die Eintragung des Geburtsnamens mittels einer Abkürzung angezeigt werde, die noch dazu nicht in eine der vorgegebenen Sprachen übersetzt sei.

 

Dr. Rico Faller

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Karlsruhe

 

Tätigkeitsfelder von Dr. Rico Faller

  • Öffentlicher Sektor
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
  • Bauen und Immobilien
  • Umweltrecht
  • Energierecht
  • Unionsrecht
  • Life Science und Gesundheit