Vorgaben des Auftraggebers zur Bauzeit als Folge von Behinde-rungen, die aus der Risikosphäre des Auftraggebers herrühren, rechtfertigen keine Mehrvergütungsansprüche gem. § 2 Abs. 5 VOB/B.
Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und damit die Durchsetzung von Nachträgen aus gestörten Bauabläufen weiter erschwert!
- Liegt eine Störung im Bauablauf vor (Behinderung), die rein faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt und teilt der Auftraggeber dies dem ausführenden Unternehmer mit (bloße Übergabe von neuen Bauablaufplänen), liegt hierin keine Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B.
- Störungen aufgrund von Behinderungen führen nach der Systematik der VOB/B nicht zu einem Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B, sondern (nur) zu Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B bzw. § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB in Verbindung mit § 642 BGB, wenn der Auftraggeber vertragliche Verpflichtungen oder ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt.
- Die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Vorleistungen ist keine Vertragspflichtverletzung des Auftraggebers.
- Bei einem Planlieferverzug des Auftraggebers wurde vom BGH offengelassen, ob dies gem. § 3 Abs. 1 VOB/B als Vertragspflichtverletzung oder lediglich als Obliegenheitsverstoß zu werten ist.
- Ein Anspruch aus § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht wurde, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung für einen Anspruch aus § 6 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B.
- Für die Darlegung einer Behinderung, reicht es (auch bei § 6 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B) nicht aus, vermeintliche Pflichtverletzungen des Auftraggebers darzulegen. Der Unternehmer muss substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Hierzu ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der einzelnen Behinderungen erforderlich zur Darlegung der haftungsbegründenden Kausalität.
- § 642 BGB als weitere in Betracht kommende Anspruchsgrundlage greift nur für die Dauer eines Annahmeverzugs. Insoweit wird die bisherige Rechtsprechung des BGH bestätigt (Urteil vom 30.01.2020 – VII ZR 33/19).
Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass ein im Bauablauf behinderter Auftragnehmer kaum Chancen hat, einen Anspruch auf Erstattung behinderungsbedingter Stoffkosten bzw. höherer Kosten aus Lohnsteigerungen geltend zu machen.
Unser Team Baurecht berät Sie gerne bei Fragestellungen zu diesen und weiteren Themen!