In der von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten „EEG Novelle 2021“ ist eine unionsrechtlich höchst problematische Regelung vorgesehen; § 1 Abs. 5 EEG 2021 soll demnach wie folgt formuliert werden:

 

„Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“ [Hervorh. d. d. Verf.]

 

In einem Rechtsgutachten haben wir die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem unionsrechtlichen (europarechtlichen) Umweltrecht geprüft. Das Ergebnis lesen Sie hier.

 

Weitere Hinweise zu diesem Gutachten finden Sie hier:

https://www.welt.de/politik/deutschland/article218563728/Windkraft-An-diesem-Gutachten-koennten-die-Plaene-der-Regierung-scheitern.html

https://www.vernunftkraft.de/perfider-passus/

https://www.naturschutz-initiative.de/neuigkeiten/799-26-10-2020-geplante-aenderungen-des-eeg-nicht-mit-unionsrecht-vereinbar