Kein Recht auf Homeoffice aus der CoViD Schutzverordnung.

Nachdem viele Arbeitnehmer sich an die aufgrund der Corona-Pandemie angeordnete Arbeit im Home Office gewöhnt haben, kommt es immer öfter zu Streitigkeiten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer wieder in den Betrieb beordern möchten.

Das LAG München hat mit dem nun veröffentlichten Urteil vom 26.08.2021 (Az. 3 SaGa 13 /21) bestätigt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Wahrung billigen Ermessens anweisen kann, wieder im Betrieb zu arbeiten, solange der Arbeitsort weder durch eine arbeitsvertragliche noch durch eine sonstige (ausdrückliche oder stillschweigende) Vereinbarung der Parteien anderweitig festgelegt ist.

 

Ein Anspruch auf Arbeiten im Home Office ergebe sich auch nicht aus § 2 As. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV, da diese Vorschrift dem Arbeitnehmer nach dem Willen des Verordnungsgebers kein subjektives Recht auf Home Office gebe.

Das Landesarbeitsgericht hat daher den Antrag des Arbeitnehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

 

Auch unter Berücksichtigung des Urteils des LAG München sollte daher immer darauf geachtet werden, dass bei Home Office Regelungen klargestellt wird, dass das arbeitgeberseitige Weisungsrecht nach § 106 GewO unberührt bleibt.

 

Karlsruhe, 13.09.2021

 

Karen Fiege

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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