Karlsruhe, 23.05.2018.
Die Bürgermeisterwahl in Gernsbach ist wirksam. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass weder eine unzulässige Wahlbeeinflussung stattgefunden habe, noch sonst ein Wahlverstoß erkennbar sei. Zudem habe das Ergebnis der Wahl durch die vom Kläger behaupteten Fehler auch gar nicht beeinflusst werden können, so das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 03.05.2018 – 10 K 11599/17.
In diesem Verfahren, in dem die Stadt Gernsbach und Herr Bürgermeister Julian Christ von uns vertreten und beraten wurden, hat der Kläger zahlreiche Wahlrechtsverstöße behauptet, die sich jedoch als nicht haltbar erwiesen haben. Der Einspruch, den der Kläger im Rahmen der einwöchigen Einspruchsfrist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG erhoben hat, sei teilweise bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, so die zehnte Kammer des Verwaltungsgerichts.
Soweit der Kläger in seiner Eigenschaft als Wahlbewerber eine Benachteiligung unter anderem durch Unregelmäßigkeiten bei der Wahlplakatierung oder durch eine vermeintliche Benachteiligung im Rahmen der Wahlwerbung im Stadtanzeiger rügt, sei der Einspruch zwar zulässig (anders als bei manch anderen Rügen), aber nicht begründet. Teilweise fehle es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers. Das Gericht sei nicht gehalten gewesen, von sich aus in einer Beweiserhebung durch die Vernehmung von Zeugen einzutreten. Denn eine weitergehende Substantiierung des Vortrages durch den Kläger sei – trotz Nachfrage des Gerichts – nicht erfolgt.
Auch sei nicht erkennbar, dass der frühere Amtsinhaber nicht die erforderliche Neutralität gewahrt habe. Die Organe des Staates, der Gemeinden und anderer, mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteten Körperschaften und Anstalten haben ihr Amt unparteiisch auszuführen (vgl. § 42 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 GemO). Bürgermeister dürfen daher im Wahlkampf nicht unter Missbrauch der ihnen kraft ihres Amtes gegebenen Möglichkeiten auf die Verdienste der ihnen politisch Nahestehenden Hinweise und Wahlkampfempfehlungen geben. Umgekehrt sei es einem amtierenden Bürgermeister aber nicht verboten, sich politisch zu betätigen. Er sei aber zur Mäßigung und Zurückhaltung angehalten. Gemessen daran sei nicht erkennbar, dass der frühere Bürgermeister nicht die gebotene Neutralität gewahrt habe. Bezüglich der Mitglieder des Gemeinderats oder im Hinblick auf den Stadtkämmerer gelte im Ergebnis nichts anderes.
Selbst wenn man eine unzulässige Wahlbeeinflussung bzw. einen Wahlrechtsverstoß annehmen wollte, fehle es jedenfalls an der Ergebnisrelevanz, so das Gericht. Denn die in § 32 Abs. 1 KomWG genannten Wahlmängel könnten nur dann zur Ungültigerklärung der Wahl führen, wenn deren Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte. Es gelte der Grundsatz der Bestandssicherung von Wahlen, da die Wählerschaft im Rahmen des Vertretbaren vor unnötiger Belastung mit Neuwahlen und Gemeinden und Landkreise vor dem damit verbundenen Aufwand bewahrt werden sollen. Eine Ergebnisrelevanz sei in diesem Zusammenhang nur gegeben, wenn nicht nur eine theoretische, sondern nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses gegeben sei, dieses also anders ausgefallen wäre. Gemessen daran fehle es vorliegend an einer Ergebnisrelevanz. Denn während der Kläger 0,50 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten habe, habe der gewählte Bürgermeister 83,56 % erhalten. Vor diesem Hintergrund erscheine es als eine bloß theoretische Möglichkeit, dass die Wahl zu einem anderen Ergebnis geführt hätte – selbst wenn man von den behaupteten Wahlrechtsverstößen ausgehen würde.
Die Zulassung der Berufung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht ausgesprochen.
Rechtsanwälte Caemmerer Lenz
RA Dr. Rico Faller
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siehe auch:
Beitrag in SWR.de
Beitrag im Badischen Tageblatt
Beitrag in goodnews4.de