Caemmerer Lenz erstreitet Änderung der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zur Verwirkung in „Widerrufsfällen“

In der Vergangenheit wies das OLG Karlsruhe in Fällen, in denen Darlehensnehmer gestützt auf einen verbraucherkreditrechtlichen Widerruf die Rückabwicklung von Immobiliendarlehensverträgen betrieben, in ständiger Rechtsprechung den von Kreditinstituten vorgebrachten Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) auch dann zurück, wenn vor Widerruf eine Darlehensablösung mit Sicherheitenfreigabe stattgefunden hat. In zwei von Caemmerer Lenz für die beteiligten Kreditinstitute instanzgerichtlich betreuten Revisionsverfahren sah der BGH die vom OLG Karlsruhe vertretene Argumentation als rechtsfehlerhaft an (BGH, Urteile vom 16.10.2018, XI ZR 45/18, XI ZR 69/18).

Dies hat dazu geführt, dass das OLG Karlsruhe seine bisherige „verwirkungsfeindliche“ Rechtsprechung aufgegeben hat, wie entsprechenden Hinweisverfügungen in den wiedereröffneten Berufungsverfahren und einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.12.2018 in einem Rechtsstreit 17 U 125/17, in dem das beteiligte Kreditinstitut gleichfalls von Caemmerer Lenz vertreten wurde, entnommen werden kann. Somit dürfte künftig auch das OLG Karlsruhe der Darlehensablösung vor Widerruf für die Verwirkungsfrage das vom BGH geforderte „maßgebliche Gewicht“ beimessen und sich der Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte zu dieser Frage anschließen.

Tätigkeitsfelder von Dr. Michael Artner

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