Bundestag beschließt Entfristung des Überschuldungsbegriffs

Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.12 beschlossen, die bisher bis zum 31. Dezember 2013 befristete Regelung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) unbefristet auf Dauer beizubehalten. Danach liegt eine Überschuldung auch nach dem Jahr 2013 nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Dazu muss das Unternehmen Fortführungswillen besitzen und einen detaillierten Ertrags- und Finanzplan erstellen, der mittelfristig (wohl zumindest für das laufende und das folgende Geschäftsjahr) einen Finanzmittelüberschuss zeigt und die Gesellschaft hiernach grundsätzlich in der Lage ist, ihre gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten zu bedienen.

Durch die Entfristung des eigentlich zum Ende des Jahres 2013 auslaufenden Überschuldungsbegriffs der Insolvenzordnung ist ein Unternehmens auch ab dem Jahr 2014 nicht überschuldet, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Entfristung soll nach Angaben der Bundesregierung dem Umstand Rechnung tragen, dass sich der derzeit geltende Überschuldungsbegriff in der Praxis bewährt hat. Die Entfristungsregelung bringt für die betroffenen Unternehmen die im Rechts- und Wirtschaftsverkehr erforderliche Rechtssicherheit.

Dies hat auch Bedeutung für die Fortführungsprognose im Rahmen der Rechnungslegung nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB und IAS 1.25 und deren Beurteilung durch den Abschlussprüfer (vgl. IDW PS 270, Tz. 8, 20, 23).

Das Gesetz soll noch dieses Jahr am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Dem Gesetz muss der Bundesrat nicht mehr zustimmen.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe