Bundesarbeitsgericht: Nach Altersstufen gestaffelte Urlaubsdauer ist rechtswidrig

Mit seiner Entscheidung vom 20.03.2012 (9 AZR 529/10) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass jede Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag, die die Dauer des Urlaubes automatisch an eine bestimmte Altersstufe knüpft, eine Diskriminierung wegen des Lebensalters darstellt und damit eine rechtswidrige, unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1, Satz 1 AGG. Daher ist eine entsprechende Regelung rechtswidrig.

Im konkreten Fall ging es um eine Regelung im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (§ 26 TVöD). Nach dieser Regelung war Beschäftigten bei einer 5 Tage-Woche in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsanspruch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr in Höhe von 26 Arbeitstagen zugebilligt worden, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr in Höhe von 29 Arbeitstagen und erst nach dem vollendeten 40. Lebensjahr in Höhe von 30 Arbeitstagen.

Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit unmissverständlich dargelegt, dass eine solche Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist nach § 10 AGG, weil sie einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung trage und deren Gesundheit schützen wolle. Das sei, so die Arbeitsrichter, kein sachlich begründetes Argument. Damit steht fest, dass ggf. nicht nur im TVöD existierende Vorschriften, sondern auch in anderen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen vorhandene Regelungen, die an einen nach Lebensalter gestaffelten Urlaubsumfang anknüpfen, rechtswidrig sind.

Rechtsfolge:

Pikanterweise ist die Rechtsfolge dieser Rechtsprechung, dass allen Arbeitnehmern, also den jüngeren Arbeitnehmern, der „Maximalurlaub“ zusteht, der in den entsprechenden arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen enthalten ist. Im konkreten Fall hat die Rechtsprechung zur Folge, dass alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD von Beginn an einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen geltend machen können und nicht erst zunächst von 26 Arbeitstagen bzw. später 29 Urlaubstagen.

 

Martin Eigenberger

Rechtsanwalt

 

Karlsruhe