Bundesarbeitsgericht konkretisiert die Anforderungen für Kündigungen gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung 2 AZR 536/06 vom 17.01.2008 über die Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen qualitativer Minderleistung zu entscheiden.

Das Bundesarbeitsgericht hat dabei festgehalten, dass eine solche Kündigung prinzipiell möglich ist. Eine längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote kann je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass ein Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitnehmer in der Regel mangels anderer Vereinbarungen seiner Vertragspflicht genügt, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.

Da es sich um eine Störung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen handelt, müssen auch einer solchen Kündigung Abmahnungen vorausgehen, in der Regel sollten dies mindestens zwei sein.

Legt der Arbeitgeber im Prozess eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung über einen längen Zeitraum dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz dieser erheblich unterdurchschnittlichen Leistung seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.

Das Arbeitsgericht wird dann noch eine ausreichende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers durchzuführen haben.

Obwohl gerade die Darlegung der tatsächlichen Geschehnisse über einen längeren Zeitraum sicherlich von den Anforderungen her nicht unterschätzt werden darf, hat das Bundesarbeitsgericht einen Weg aufgezeigt, gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern eine Kündigung aussprechen zu können. Eine Kündigung kommt aber sicherlich nur bei sehr erheblichen Verstößen in Frage. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin eine dreifach höhere Fehlerquote als ihre Kolleginnen.

Karlsruhe, 21.01.2007

Christian Schlemmer