BGH zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gescheiterten Kapitalanlagen

Mit Beschluss vom 26.03.2019 (XI ZR 372/18) hat der BGH eine Klarstellung zum Verjährungsbeginn bei gescheiterten Kapitalanlagen herbeigeführt. Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgebliche Schadensentstehung liegt im Abschluss des Kapitalanlagegeschäfts – und zwar unabhängig von einer etwaigen objektiven Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung.  Dies war schon bislang anerkannt. Nunmehr hält der BGH fest, dass es für diesen Verjährungsbeginn nicht darauf ankomme, ob der Geschädigte bei Abschluss der Kapitalanlage noch die Möglichkeit hatte sich von dieser einseitig zu lösen (z. B. durch Widerruf o. ä.). Der XI. Zivilsenat des BGH grenzt sich insoweit von den abweichenden Ansichten im Urteil des III. Zivilsenats vom 08.11.2018 (III ZR 628/16) ab. Diese sind nach Meinung des XI. Zivilsenats nicht verallgemeinerungsfähig.

In der Praxis bedeutet dies insbesondere für den Ablauf der 10jährigen Verjährungshöchstfrist: Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Abschluss des Anlagegeschäfts ein. Dies gilt auch dann, wenn der Kapitalanleger bei Abschluss der Anlage noch Widerrufs- oder Kündigungsrechte gehabt hätte.

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