BGH zu Tippfehler-Domains

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat gestern, dem 22.01.2014, über die Entscheidung des I. Zivilsenats (I ZR 164/12 – wetteronline.de.) berichtet. Dabei ging es um die Zulässigkeit sogenannter „Tippfehler-Domains“. Im vorliegenden Fall klagte die Domaininhaberin des Internet-Wetterdienstes „www.wetteronline.de“ gegen den Domaininhaber von „wetteronlin.de“, deren Internetseite Werbung für private Krankenversicherungen machte.

Der BGH entschied - anders als die Vorinstanzen -, dass keine Verletzung des Namensrechts vorläge, da es an der dafür erforderlichen namensmäßigen Unterscheidungskraft bei „wetteronline“ fehle. Hierbei würde es sich nur um einen rein beschreibenden Begriff handeln. Allerdings verstoße eine solche „Tippfehler-Domain“ gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, sofern der Nutzer nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand bei der Öffnung der Seite hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befände.

Ob ein Domainname allerdings rein beschreibend ist, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. Gleichwohl ist damit ein weiterer Schritt für mehr Rechtssicherheit im Domainrecht getan.

 

Dr. Jürgen Höffler

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

 

Karlsruhe