BGH stellt klar: Keine Nutzungsersatzansprüche für Darlehensnehmer nach Widerruf

Im Falle eines wirksamen verbraucherkreditrechtlichen Widerrufs stehen dem Darlehensnehmer auf Darlehensleistungen, die er an das Kreditinstitut erbracht hat, Nutzungsersatzansprüche zu (bei Immobiliendarlehen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15). Für Darlehensleistungen, die nach dem Widerruf (z. B. unter Vorbehalt) erbracht werden, gilt dies aber nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 12.03.2019 (XI ZR 9/17) dann nicht, wenn eine Aufrechnung zu den sich im Rückabwicklungsfalle gegenüberstehenden Ansprüchen erklärt wurde. Denn die Aufrechnung wirkt auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurück (§ 389 BGB). Erlöschen aber die Rückzahlungsansprüche des Darlehensnehmers nach Aufrechnung, so bleibt auch kein Raum mehr für einen daran anknüpfenden Nutzungsersatz des Darlehensnehmers.

Klargestellt hat der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2019 (XI ZR 9/17) darüber hinaus, dass die Wertersatzansprüche der Bank auch nach Widerruf in Höhe des Vertragszinses bestehen, weil sie sich auch §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 BGB ergeben.

Insgesamt stellt sich ein verbraucherkreditrechtlicher Widerruf damit für Darlehensnehmer als wirtschaftlich deutlich unattraktiver dar, als dies den eigenen Erwartungen zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung entsprochen haben dürfte.

Tätigkeitsfelder von Dr. Michael Artner

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