BGH lehnt fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei unechter Abschnittsfinanzierung ab

Mit Beschluss vom 15.01.2019 (XI ZR 202/18) hat der BGH auch das Bestehen eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts für Konditionenanpassungen im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung abgelehnt. Nachdem in der Rechtsprechung des BGH seit dem Urteil vom 28.05.2013 (XI ZR 6/12) geklärt war, dass für den Abschluss einer Konditionenneuvereinbarung bei einer bestehenden unechten Abschnittsfinanzierung kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a. F. besteht, wurde vom BGH nunmehr für solche Geschäfte auch ein Widerrufsrecht nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften verneint.

Entscheidend für dieses Ergebnis ist, dass der ursprünglichen Darlehensvertrag („Grundvertrag“) und die nachfolgenden Vereinbarungen über eine Konditionenanpassung zum Auslaufen der Zinsbindung „als Einheit“ anzusehen seien, so dass nur einmal, nämlich bei Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrags, belehrt werden müsse. Aus unionsrechtlichen Überlegungen ergebe sich nichts anderes, weshalb Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH (z. B. des LG Kiel, 12 O 92/18) nicht erforderlich seien.

Der BGH hat damit klargestellt, dass es bei unechten Abschnittsfinanzierungen nur ein einziges Widerrufsrecht bei Abschluss des „Grundvertrages“ gebe und nur über dieses belehrt werden müsse.

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