BGH entscheidet über die Anfechtbarkeit von Globalzessionen

Der BGH (IX ZR 30/07) hat am 29.11.2007 entschieden, dass Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung (§ 130 InsO) anfechtbar sind.

Danach begründet die Entstehung künftiger, anhand des Inhalts der getroffenen Vereinbarung nicht von Anfang an identifizierbarer Rechte nicht generell eine inkongruente Deckung. Vielmehr ist die Sicherung kongruent, wenn bereits bei Abschluss des Globalabtretungsvertrages das dingliche Geschäft vollzogen und die abgetretene Forderung zumindest bestimmbar ist. Der Umfang der in Zukunft auf das Kreditinstitut übergehenden Forderungen ist dann bindend festgelegt.

Der Bundesgerichtshof hat durch diese Entscheidung die seit den Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08.04.2005 (14 U 200/03) und des Oberlandesgerichts München vom 08.06.2006 (19 U 5587/05) bestehende Unsicherheit beseitigt. Die beiden Oberlandesgerichte hatten den Forderungserwerb aufgrund einer Globalzession in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach der Maßgabe des § 131 InsO als inkongruente Deckung für anfechtbar gehalten.

Diese Rechtsprechung hätte bei einem schnell wechselnden Forderungsbestand eine Entwertung des Sicherungsmittels der Globalzession zur Folge gehabt.

 

Christian Schlemmer

Rechtsanwalt