BGH entscheidet über Auskunftsansprüche gegenüber SCHUFA

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) berichtet, hat der BGH am 28.01.2014 – VI ZR 156/13 über den Umfang eines Auskunftsanspruchs gegenüber der Schufa entschieden. Die Klägerin wollte insbesondere darüber Auskunft haben, welche Merkmale zur Score-Berechnung in welcher Gewichtung eine Rolle bei der SCHUFA spielten. Der BGH verneinte einen solchen Anspruch. Weder habe die Schufa konkrete Angaben zu Vergleichsgruppen noch zur Gewichtung der in den Score-Wert eingeflossenen Merkmale Auskunft zu erteilen. Das Geschäftsgeheimnis der sogenannten Score-Formel müsse sie nicht offen legen.

Trotz dieser Entscheidung sind die Betroffenen aber natürlich nicht wehrlos. Derjenige, über den personenbezogene Daten gespeichert sind, kann neben diversen Auskunftsansprüchen (§ 34 BDSG) auch die Berichtigung falsch gespeicherter Daten verlangen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Darüber hinaus kann gem. § 35 Abs. 2 BDSG auch die Löschung bzw. Sperrung personenbezogener Daten verlangt werden, u.a. wenn

 

  • -ihre Speicherung unzulässig ist;

 

 

  • -es sich um besondere Arten personenbezogener Daten handelt;

 

 

  • -deren Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann; oder

 

 

  • -deren Zweckerfüllung eine Speicherung nicht mehr erforderlich macht.

 

 

Eine nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilte Auskunft bzw. das unbefugte Erheben oder Verarbeiten personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 8 a bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG dar und können mit einer Geldbuße bis € 50.000,00 bzw. € 300.000,00 geahndet werden. Auch der Weg über die Aufsichtsbehörden wie auch über die Zivilgerichte kann bei Verweigerung berechtigter Ansprüche vielführend sein.

 

Dr. Jürgen Höffler

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

 

Karlsruhe