§ 613 a BGB - Betriebsstilllegung trotz Betriebsveräußerung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 16.02.2012 (AZ VIII AZR 693/10) erneut mit der Frage befasst, ob eine betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung wirksam ist, wenn der Betrieb nach Ausspruch der Kündigung veräußert worden ist.

Dabei hat das BAG zunächst einmal festgestellt, dass die Stilllegung des gesamten Betriebes einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung abgeben kann. Das erscheint nahezu selbstverständlich. Deutlich gemacht wurde darüber hinaus, dass eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang sich gegenseitig ausschließen. Auch das erscheint klar.

Was ist aber, wenn der Arbeitgeber zunächst eine Betriebsstilllegung plant und deshalb Kündigungen ausspricht, dann aber noch vor Ende der Kündigungsfristen einen Käufer findet, an den der gesamte Betrieb dann in der Folge übergeht?

Das BAG hat seine ständige Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass in einem solchen Fall, wenn der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung aufrecht erhalten möchte, konkret dargelegt werden muss, dass die Veräußerung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung weder voraussehbar, noch geplant war. Ist das der Fall, dann ist es auch ohne Belang, ob die Betriebsfortführung vor oder nach Ablauf der Kündigungsfrist stattgefunden hat.

Hieran werden allerdings hohe Anforderungen gestellt. Die konkrete Darlegung einer kompletten Änderung des Vorhabens, weg von der Stilllegung, hin zu einer Veräußerung, setzt eine klare Kommunikation und vor allem eine nachvollziehbare Dokumentation der Geschehnisse vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung voraus. Das ist die Grundlage dafür, die Anforderungen des BAG an die Darlegungslast des Arbeitgebers zu erfüllen. Kann der Arbeitgeber auf diesem Wege darlegen und sinnvollerweise auch dokumentieren, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung überhaupt nur an eine Stilllegung gedacht und keineswegs eine Betriebsveräußerung auch nur ansatzweise geplant war dann – und nur dann – bleibt es bei der Wirksamkeit der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.

Hartmut Wichmann

Rechtsanwalt

Karlsruhe