Betriebsbedingte außerordentliche Kündigung vertraglich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.01.2013 (2 AZR 453/11)die Grundsätze der außerordentlichen betrieblich bedingten Kündigung noch einmal konkretisiert. Danach ist eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen gegenüber einem ordentlichen kündbaren Arbeitnehmer grundsätzlich unwirksam, denn sie setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist diese Weiterbeschäftigung regelmäßig zumutbar, dem Arbeitgeber ist es selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 2 AZR 337/08).

Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt bei Personen in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Dann ist aber auf jeden Fall eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende soziale Auslauffrist vorzusehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat auch entschieden, dass ein wichtiger Grund nicht bereits in einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder der (drohenden) Insolvenz des Arbeitgebers als solcher liegt, denn das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit und damit auch der Weiterbeschäftigung trägt der Arbeitgeber. Selbst im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter hier nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Des Weiteren hat das BAG festgehalten, dass Zahlungsschwierigkeiten als solche kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sind. Es kommt hier allein auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, also den Wegfall des Arbeitsplatzes an. Auch auf einen Wegfall von sonstigen Mitteln, mit denen man vorher für die Bezahlung der Mitarbeiter gerechnet hatte, kommt es nicht an.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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