Bereitstellungszinsen auch nach Widerruf geschuldet

In einem von Caemmerer Lenz für das betroffene Kreditinstitut geführten Verfahren hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 17.09.2019 (6 U 110/18) zugunsten der betroffenen Bank entschieden, dass diese auch nach einem dem Grunde nach erfolgreichen verbraucherkreditrechtlichen Widerruf Bereitstellungszinsen, die vom Darlehensnehmer bezahlt worden sind, im Ergebnis behalten dürfe.

Die Verpflichtung einer Bank, dem Kunden Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen, verbunden mit dem Abrufrecht des Kreditnehmers, sei eine Leistung, für die im Widerrufsfall Wertersatz geschuldet werde. Die Höhe dieses Wertersatzes richte sich entsprechend der Vermutung des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nach den vertraglich vereinbarten Bereitstellungszinsen. Da die Darlehensnehmer ihre Behauptung, diese Bereitstellungszinsen seien zu hoch gewesen, nicht bewiesen hätten, habe das Kreditinstitut gegenüber den Rückzahlungsansprüchen des Darlehensnehmers zu Recht mit korrespondierenden (gleichhohen) Wertersatzansprüchen aufrechnen können.

Dementsprechend hat das OLG Stuttgart das Urteil der Ausgangsinstanz, mit dem der Darlehensnehmerseite noch ein Rückzahlungsanspruch zuerkannt worden war, aufgehoben und die Klage des Darlehensnehmers abgewiesen. Weil die entscheidende Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, hat das OLG Stuttgart die Revision zum BGH zugelassen. Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig.

Tätigkeitsfelder von Dr. Michael Artner

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