Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12, ist es unbedingt notwendig bei Vereinbarung von unbezahlten Sonderurlaub oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses auch die Verrechnung des gesetzlichen (Mindest-) Urlaubsanspruches mitzuregeln.
Das Bundesarbeitsgericht hat in oben zitierter Entscheidung festgehalten, dass, wenn der Urlaubsanspruch erst einmal aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) entstanden ist und keine Kürzungsregelung aus diesem Gesetz Anwendung findet, eine weitere Kürzung nicht in Frage kommt. Ausnahmevorschriften sind hier allein die Kürzung des Urlaubes bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG) oder aufgrund von Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG). Bei der Pflegezeit gibt es keine solche Kürzungsregelung.
Es ist also zu beachten, dass es für den Fall eines Ruhens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien weder zu einer Verhinderung des Entstehens des gesetzlichen Urlaubsanspruches kommt, noch hieraus eine Berechtigung entsteht, den Urlaubsanspruch zu kürzen.
Es ist daher notwendig, dass man vertraglich vorsieht, dass für den Fall der Vereinbarung eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht nur die Vergütungsansprüche ausgesetzt sind, sondern etwaiger gesetzlicher und vertraglicher Urlaub auf die Freistellung angerechnet wird und damit seine Erledigung findet.
Dies bedeutet natürlich auch, dass während dieses gesetzlichen Urlaubes die Pflicht besteht Entgelt fortzuzahlen.
Diese Rechtsfolge lässt sich konsequenterweise nicht vermeiden, auch wenn eigentlich die Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis, nämlich die Arbeitsleistungspflicht und die Entgeltzahlungspflicht durch die vertragliche Vereinbarung des Ruhens suspendiert sind.
Außerdem ist zu beachten, dass ja eigentlich der Urlaubsanspruch ein Reflex auf die verbringende Arbeitsleistung ist und hier entsprechende Erholungszeiten ermöglichen soll. Ist jedoch die Arbeitspflicht suspendiert, so gibt es eigentlich keinen Grund die weiteren Erholungszeiten zu gewähren.
Im entschiedenen Fall war es aber so, dass nicht für das komplette Kalenderjahr unbezahlter Sonderurlaub gewährt worden war, sondern dieser erst in der zweiten Jahreshälfte gewährt wurde. Damit ist der Jahresurlaub natürlich voll entstanden und dem Urlaub steht insoweit auch eine entsprechende Zeit von Arbeitsleistung entgegen.
Den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Vereinbarung das ganze Jahr geruht hat, hat das Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden.
Christian Schlemmer
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Karlsruhe