Befristung und Übertragung von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 09.08.2011 (9 AZR 425/10) entschieden, dass der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt, verfällt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, etwa auf Grund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubsnahme und Gewährung gehindert ist. Auf das Folgejahr übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Dies bedeutet, dass ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer seinen übertragenen Urlaub innerhalb der ersten drei Monate so rechtzeitig nehmen muss, dass er nicht verfällt. Tut er dies nicht erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Urlaub der zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstanden ist.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt daher das gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG der Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, wie in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG geregelt ist.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe