Bank haftet nicht für Untreuehandlungen eines WEG Verwalters

In einem von der Kanzlei Caemmerer Lenz für die betroffene Bank geführten Rechtsstreit hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 06.11.2019 (9 U 25/17) Ansprüche einer WEG gegen die kontoführende Bank wegen veruntreuender Überweisungen eines WEG-Verwalters an sich selbst verneint.

Die WEG unterhielt bei der beklagten Bank diverse Rücklagenkonten. Ihr Verwalter überwies den Großteil der Rücklagen auf sein bei einer anderen Bank geführtes Privatkonto und veruntreute sodann die abgeflossenen Gelder.

Das OLG Stuttgart hat – wie schon die Ausgangsinstanz (LG Stuttgart, 8 O 82/14) – Rückzahlungsansprüche gegen die als Zahlungsdienstleister tätige Bank verneint: Das Handeln des WEG-Verwalters habe den Anforderungen an eine förmliche Autorisierung im Zahlungsverkehr nach § 675 j Abs. 1 BGB entsprochen und sei auch von der auf Gesetz beruhenden Vertretungsmacht eines WEG-Verwalters gedeckt gewesen (§ 27 Abs. 3 WEG). Ein für die betroffene Bank evidenter Vollmachtsmissbrauch habe nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang hat das OLG Stuttgart auch bestätigt, dass es eine Pflicht der Bank, bestimmte Risikoparameter im elektronischen Zahlungsverkehr zu definieren, um Untreuehandlungen zu verhindern, nicht gebe.

Im Ergebnis hat das OLG Stuttgart hervorgehoben, dass das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht den Geschäftsherren, hier also die WEG, treffe und (insbesondere im elektronischen Zahlungsverkehr) nur ganz ausnahmsweise auf den Zahlungsdienstleister abgewälzt werden können.

Tätigkeitsfelder von Dr. Michael Artner

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