BAG Entscheidung zu Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Im Urteil vom 17.10.2018 5 AZR 553/17 hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet, die Zeiten für die Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten hat.

Entsendet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend (beispielsweise zu Montageleistungen) ins Ausland, so finden die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers statt. Sie sind daher in der Regel wie Arbeit zu vergüten, das ist grundsätzlich die Reisezeit unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels, sei dies PKW, Zug oder wie im entschiedenen Fall eine Flugreise nach China. Ersetzt werden aber nur die erforderlichen Reisezeiten. Bei solchen Fernreisen ist daher nicht nur eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden am Tag zu bezahlen, sondern die Vergütung für die gesamte, tatsächliche Reisezeit. Dauert also ein Flug bei einer Fernreise nach China über acht Stunden, so ist die gesamte Reisezeit, von der Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und auch der Rückweg wie Arbeit zu vergüten.

Christian Schlemmer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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