Außerordentliche Kündigung wegen privaten Surfens

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 14.01.2016 (5 Sa 657/15) entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung wegen privaten Surfens am Arbeitsplatz möglich ist.

Der Arbeitgeber hatte eine private Nutzung des Internets dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Es gab Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets, so dass der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners auswertete. Dabei musste er feststellen, dass die Privatnutzung ca. fünf Tage in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen stattgefunden hat.

Insofern liegt eine erhebliche Arbeitsvertragsverletzung vor, da der Arbeitnehmer ja nicht gearbeitet hatte und zwar in einem Umfang von etwa 20 %. Auch die Abwägung der beiderseitigen Interessen führte zu einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere lag kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor, denn es handelt sich zwar um personenbezogene Daten, deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hatte, allerdings erlaube das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zu einer Kontrolle gegenüber Missbräuchen. Der Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte gehabt und keine andere Mittel um den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Das vollständige Urteil liegt noch nicht vor, sondern nur die Pressemitteilung vom 12.02.2016. Nach Vorliegen des Urteils werden wir diese Entscheidung noch einmal genauer für Sie analysieren.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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