Aufwandsentschaedigung für Ortsvorsteher

Ein ehrenamtlicher Ortsvorsteher hat eine höhere Aufwandsentschädigung beansprucht, weil der Ortsteil, dem er vorstehe, mehr als 2.500 Einwohner habe und seine Aufwandsentschädigung hingegen an der Gemeindegrößengruppe „mehr als 1.000 und bis 2.000 Einwohner“ ausgerichtet sei.

Das VG Karlsruhe hat die Klage des Ortsvorstehers abgewiesen. Den geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Entschädigung hat das Gericht mit Verweis auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelung abgewiesen. Nach § 9 des Aufwandsentschädigungsgesetzes (AufwEntG) erhalten ehrenamtliche Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung, für die in Ortschaften mit mehr als 2.000 Einwohnern die größte Gemeindegrößengruppe nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz maßgeblich ist. Zwar trägt diese Größengruppe in der Anlage die Bezeichnung „mehr als 1.000 bis 2.000“ Einwohner. Dies stehe dem Wortlaut des Aufwandsentschädigungsgesetzes jedoch nicht entgegen.

Das Gericht hat mit dieser Entscheidung dem Wortlaut des Gesetzes gegenüber der Argumentation des Ortsvorstehers Vorrang gewährt. Zwar ist die Entscheidung derzeit noch nicht rechtskräftig, so dass eine Überprüfung durch den VGH Baden-Württemberg jedenfalls grundsätzlich möglich ist. Jedoch spricht einiges dafür, dass die Entscheidung des VG Karlsruhe rechtlich vertretbar ist und vom VGH Baden-Württemberg „gehalten“ wird. Denn die Verweisung in § 9 Abs. 1 des Aufwandsentschädigungsgesetzes auf die größte Gemeindegrößengruppe nach der Anlage setzt gerade voraus, dass es sich um Ortschaften mit mehr als 2.000 Einwohner handelt. Dass diese gesetzliche Regelung ihrerseits rechtswidrig, sprich: verfassungswidrig ist, dürfte angesichts der Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber regelmäßig zugebilligt wird, rechtlich kaum vertretbar sein. Bleibt es bei der Entscheidung des VG Karlsruhe, so erhöht sich die Aufwandsentschädigung nicht weiter, wenn eine Ortschaft mehr als 2.000 Einwohner hat.

Dr. Rico Faller

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe