Betriebsstillstand wegen Covid-19 staatliche Hilfe über Kurzarbeitergeld

Aufgrund von Schutzmaßnahmen in China und gegebenenfalls auch aufgrund von im Inland eingeleiteten Schutzmaßnahmen kann es zu Arbeitsausfall oder zu Auftragsengpässen bei Arbeitgebern kommen.

In der Regel wird ein solcher Stillstand der Produktion dann ein unabwendbares Ereignis / einen wirtschaftlichen Grund im Sinne des § 96 Nr. 1 SGB III darstellen, der auch vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
Ein unabwendbares Ereignis liegt insbeondere vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht wird, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. Dies dürfte bei Schtzmaßnahmen des deutschen oder anderen Staates (Quarantäne u. ä.) regelmäßig gegeben sein. Gleiches gilt für Ausbleiben von Aufträgen oder Ausfällen in der Lieferkette.
Sollte dann mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein, so liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, der dann zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld führen wird.

Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten geleistet. Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 bzw. 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Der Arbeitgeber kann  dieses Kurzarbeitergeld auch noch durch Zuschüsse aufstocken, erhält aber zumindest einen Großteil des eigentlich zu zahlenden Entgeltes erstattet.
Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld eines Antrags bedarf und frühestens von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem eine solche Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Weitere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit hier.

Im Falle von betrieblichen Auswirkungen des Coronavirus sollte also schnell gehandelt werden.


Karlsruhe, 02.03.2020

 

Christian Schlemmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

 

Tätigkeitsfelder von Christian Schlemmer

  • Arbeit und Beruf
  • Internationales Wirtschaftsrecht
  • Unternehmen und Unternehmer
  • Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit