Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten für ausländische Arbeitskräfte

1. Arbeitsmöglichkeiten

EU- Ausländer

Staatsangehörige der EU (mit Ausnahme Kroatiens) sowie der sonstigen EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) einschließlich ihrer Familienangehörigen – auch solche mit einer Drittstaatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes) − haben einen unbeschränkten Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Sie benötigen hierzu keine Erlaubnis. Ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Abs.2 FreizügG/EU). Beides dient als Nachweis des Aufenthaltsrechts und des Rechts zur Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit. Dies gilt ab dem 01.07.2015 auch für Kroatien.

Asylberechtigte/anerkannte Flüchtlinge

Als anerkannter Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling bekommt man eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist erlaubt. Mit dieser Arbeitserlaubnis kann man sich selbst eine Arbeit suchen, sich arbeitslos melden und die Förderangebote der Agentur für Arbeit oder -wenn man Arbeitslosengeld II bekommt- der JobCenter in Anspruch nehmen.

Gedultete Ausländer

Grundsätzlich dürfen geduldete Personen nicht arbeiten, jedoch kann für die Dauer der Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung. Für die ersten drei Monate des Aufenthalts besteht ein Arbeitsverbot. Nach § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann die Ausländerbehörde − nach Zustimmung der Agentur für Arbeit und einem mindestens dreimonatigen, erlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet − eine entsprechende Genehmigung erteilen. Bis zum fünfzehnten Monat des Aufenthalts findet hierfür eine Arbeitsmarktprüfung statt (Vorrang arbeitssuchender Inländer bzw. EU-Ausländer). Berufsausbildung, FSJ, FÖJ und Bundesfreiwilligendienst werden von der Ausländerbehörde ohne Arbeitsmarktprüfung genehmigt (§ 32 BeschVerfV). Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten entfällt die Arbeitsmarktprüfung. Eine Beschäftigungserlaubnis darf gemäß § 33 BeschV jedoch nicht erteilt werden, wenn bei dem Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Abschiebung) nicht vollzogen werden können oder er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen.

Eine Vorrangprüfung entfällt:

· für Hochschulabsolventinnen und -absolventen in Engpassberufen, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen oder

· für Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben beziehungsweise an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen oder

· wenn die Menschen seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland sind.

Wer als geduldeter Asylbewerber sich vier Jahre lang in Deutschland lebt und noch immer eine Duldung hat, muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Arbeitserlaubnis überhaupt nicht mehr zustimmen, § 32 Abs. 3 BeschV.

Asylbewerber

Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung (die sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten, erfordert Stellung eines Asylantrages) dürfen, wenn sie drei Monate in Deutschland verbracht haben, eingeschränkt arbeiten. Sie haben nur einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Demnach gelten Deutsche, aber auch EU-Ausländer oder anerkannte Flüchtlinge bei den Arbeitsagenturen als "bevorrechtigte Arbeitnehmer". Für bestimmte Asylbewerber, die Fachkräfte in Engpassberufen sind, entfällt diese Beschränkung. Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen Asylbewerber ohne Einschränkungen arbeiten. Unabhängig davon kann ein Asylbewerber, wie jede andere Person, die im Heimatland eine berufliche Qualifikation erworben hat, auf Basis des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen unabhängig vom Aufenthaltsstatus eine Anerkennung seiner beruflichen Qualifikationen beantragen, um so nach Möglichkeit eine Gleichwertigkeitsfeststellung zu erhalten

Nicht geduldete Ausländer

Nicht geduldete Ausländer haben keine Arbeitsberechtigung.

2. Ausbildungsmöglichkeiten

EU Ausländer

EU Bürger haben aufgrund der Freizügigkeit innerhalb Europas nicht nur das Recht in Deutschland zu arbeiten, sondern auch das Recht, dort auch eine berufliche Ausbildung zu absolvieren.

Asylberechtigter/anerkannte Flüchtlinge

Als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling bezieht sich die Arbeitserlaubnis auch auf Ausbildungen.

Geduldete Ausländer

Als geduldeter Ausländer kann man eine betriebliche Ausbildung bereits vom ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland beginnen, es sei denn es besteht ein Beschäftigungsverbot. Für diesen Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Da die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Arbeitserlaubnis für eine betriebliche Ausbildung nicht zustimmen muss (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV), wird die Arbeitserlaubnis hierfür in der Regel erteilt, wenn kein Arbeitsverbot vorliegt. Nichtbetriebliche, das heißt schulische Ausbildungen, können ohne Arbeitserlaubnis absolvieren.

Asylbewerber

Personen mit Aufenthaltsgestattung können nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit aufnehmen. Jedoch ist eine Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich. Für eine schulische Berufsausbildung ist in der Regel keine Erlaubnis erforderlich.

Nicht geduldete Ausländer

Nicht geduldete Ausländer haben keine Möglichkeit auf eine Ausbildung.

Weitere Informationen:

 

 

 

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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