Angabe des Lieferzeitpunkts in Rechnungen für den Vorsteuerabzug erforderlich

Falls es sich nicht lediglich um Rechnungen über Vorauszahlungen handelt, setzt der Vorsteuerabzug u. a. voraus, dass der Rechnungsaussteller den Zeitpunkt der Leistung in der Rechnung aufführt. Fehlt diese Angabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen. Der Bundesfinanzhof (17. Dezember 2008 XI R 62/07) hat entschieden, dass das selbst dann gilt, wenn der Zeitpunkt der Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt; auch in diesem Fall ist eine zusätzliche Angabe über den Leistungszeitpunkt in der Rechnung erforderlich; hier reicht die Angabe „Der Lieferzeitpunkt entspricht dem Rechnungsdatum“ aus. Fehlerhafte Rechnungen können durch den Rechnungsaussteller berichtigt oder ergänzt werden (z. B. um einen Hinweis auf den Lieferschein). Der Vorsteuerabzug ist in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt.

Karlsruhe, 20.3.2009

 

Dr. Michael Ohmer   Oliver Buch
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