Änderungen im Vormundschafts- und Betreuungsrecht – das gibt es nunmehr zu beachten

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten.

Das Gesetz umfasst nicht nur eine Neuordnung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, sondern auch ein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten ebenso wie für Lebenspartner im Sinne des §21 LPartG. (Im folgenden ebenfalls Ehegatte genannt)

Besonders hervorzuheben ist hierbei die Neuregelung des § 1358 BGB. Dieser sieht nunmehr ein umfassendes Vertretungsrecht des anderen Ehegatten vor, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen. Dies kommt beispielsweise in Betracht bei Unfällen, Krankheit oder Bewusstlosigkeit, die eine eigene Entscheidung des anderen Ehegatten unmöglich machen.

Die Regelung soll eine Handlungsfähigkeit in Notsituationen auch ohne entsprechende Vorsorgevollmacht ermöglichen. Bei alter Rechtslage war in diesem Fällen eine vorläufige Betreuung im Sinne der §§ 1814ff. BGB bzw. § 300 FamFG notwendig. Um diesen zusätzlichen Schritt zu vermeiden, steht dem Ehegatten nunmehr die Vertretungsbefugnis zu. Diese gilt für eine maximale Dauer von sechs Monaten.

Das Vertretungsrecht umfasst die Einwilligung oder Untersagung in ärztliche Eingriffe, ebenso wie die vorherige medizinische Aufklärung.

Darüber hinaus können auch Behandlungs- oder Krankenhausverträge oder eilige Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege abgeschlossen werden. Dies gilt auch für freiheitsentziehende Maßnahmen, von weniger als sechs Wochen Dauer, §1831 Abs. 4 BGB.

Der behandelnde Arzt ist gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden, § 1358 Abs. 2 S. 1 BGB. Dies umfasst auch die Weitergabe der Daten an Dritte.

Das Vertretungsrecht besteht nicht bei getrenntlebenden Ehegatten und kann nicht gegen den Willen eines Ehegatten ausgeübt werden. Auch besteht eine Vertretungsbefugnis nicht, wenn für den Ehegatten ein Betreuer bestellt ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine entsprechende Anordnung des Betreuungsgerichtes vorliegt.

Im Zweifel lohnt es sich dennoch eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu errichten. Denn häufig handelt es sich besonders für Ehegatten und Lebenspartner um eine emotionale Ausnahmesituation. Es bietet sich daher an, für bestimmte Szenarien bereits im Vorfeld festzulegen, welche Behandlungen gewünscht sind oder ausgeschlossen werden. Dabei kann berücksichtigt werden, ob auch eine andere Person, als der Ehepartner in solchen Fällen entscheidungsbefugt sein soll. Zu denken sind hierbei an nichteheliche Lebenspartner, Kinder oder andere nahestehende Personen, die nicht die Voraussetzungen von § 1358 BGB erfüllen.

Auch bestehen angesichts der Neuregelung nach wie vor Rechtsunsicherheiten, wie im Einzelfall die notwendigen Feststellungen für die Annahme einer Vertretungsbefugnis getroffen werden.

In dieser Hinsicht bietet sich – gleich welchen Alters – eine konkrete Regelung an, um Angehörige in schwierigen und belastenden Situationen zu entlasten und den eigenen Willen für unvorhergesehene Lebenslagen festzuhalten.

Wir sind Ihnen gerne bei einer rechtssicheren Formulierung einer entsprechenden Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht behilflich.

Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Tätigkeitsfelder von Kai Meyerding

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