Arbeitnehmer darf jetzt auch eine Vertrauensperson ins BEM mit einbeziehen.

Das sogenannte Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 hat eine wesentliche Veränderung beim Kreis der Beteiligten im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gebracht. Der Arbeitnehmer kann nun auch eine Person seines Vertrauens beiziehen.

Bisher waren Teilnehmer am BEM der betroffene Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder ein von ihm bestellter Stellvertreter, in der Regel der Betriebsrat oder Personalrat, allerdings nur wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden war, der Betriebsarzt, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden war, und bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden wart. Bei Leistungen zur Teilhabe oder begleitenden Hilfen im Arbeitsleben war die Beteiligung der Rehabilitationsträger oder des Integrationsamtes vorgesehen.

Nunmehr ist es durch die Neufassung des §§ 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX - die am 10.06.2021 Kraft getreten ist - dem Arbeitnehmer gestattet, eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Die Person des Vertrauens ist jegliche vom Arbeitnehmer ausgewählte Partei und natürlich auch ein Rechtsanwalt.

Der Nachweis der Vertrauensstellung geschieht hier mittels einer Vollmacht oder der Bezeichnung durch den Arbeitnehmer. Die Kosten für die Beiziehung der Vertrauensperson trägt der Arbeitnehmer.

Auf diese Möglichkeit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich hinweisen. Die entsprechenden Formulare, die zur Einladung für das BEM verwendet werden, sind also entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.

Insofern sind die vorgenommenen betrieblichen Regelungen und Formulare zu überarbeiten und insbesondere Betriebs- oder Integrationsvereinbarungen müssen an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

Dem Arbeitnehmer wird hiermit zusätzlicher Schutz gewährt. Eine solche Vertrauensperson kann aber auch zu einer Objektivierung eines solchen BEM-Prozesses erheblich beitragen.

 

Christian Schlemmer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Internationales Handelsrecht

 

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