Arbeitgeber müssen hierzu bei Mitarbeitern Informationen einholen.

Zum 1. Juli 2023 hat die Bundesregierung mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (kurz: PUEG) den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. April 2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von beitragspflichtigen Eltern in Abhängigkeit ihrer Kinderzahl umgesetzt.

Was ändert sich?

 

Dies hat zum einen zur Folge, dass die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung angehoben werden. Der Sockelbetrag wird auf 3,4 % angehoben. Der Kinderlosenzuschlag wird um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben bzw. hätten.

Die neuen Pflegeversicherungsbeiträge (Beitragsdifferenzierung nach Kinderanzahl) sind ab dem 1. Juli 2023, mit Inkrafttreten des PUEG zu erheben. Können die Abschläge nicht ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Sollte also eine korrekte Berechnung der nach Kinderzahl differenzierten Pflegeversicherungsbeiträge noch nicht möglich sein, können diese dann rückwirkend zum 1. Juli 2023 korrigiert werden.

Welche Pflichten treffen Arbeitgeber?

 

Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung) nachgewiesen sein, sofern diese Angaben nicht bereits bekannt sind.

Arbeitgeber haben demnach bei Ihren Mitarbeitern zunächst aktiv die aktuelle Kinderzahl und deren Geburtsdatum anzufragen.

Ausreichend ist hierbei, dass die Information samt der Bitte um Übermittlung entsprechender Informationen so in den Machtbereich des Empfängers gebracht wird, dass er davon Kenntnis nehmen kann. Entsprechend können Unternehmen etwa durch Musterschreiben oder interne Aushänge auf die Änderungen und die damit verbundenen Vorgehensweisen im Unternehmen hinweisen. Die mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder dürfen ohne weitere Prüfung verwendet werden.

Um möglichst schnell, alle erforderlichen Informationen zu erhalten, bietet es sich an, die Mitarbeiter umfassend über die mögliche Reduzierung des Pflegebeitrags zu informieren.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

 

Die Mitarbeiter sind nach § 28o Abs. 1 SGB IV dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und hierzu notwendige Unterlagen vorzulegen.

Falsche Angaben stellen hierbei eine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten dar und können unter anderem Schadensersatzansprüche und/oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Jede Änderung der angegebenen Verhältnisse muss in der Folge unaufgefordert durch die Arbeitnehmer der Personalabteilung mitgeteilt werden.

Sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, kann sich hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 BetrVG ergeben, soweit nach den Kindern in standardisierten Verfahren gefragt wird. Relevant ist hierbei nicht die Frage nach den Kindern an sich, sondern vielmehr die Ausgestaltung der Erfragung (z.B. durch Aushang, Fragebogen, EMail, etc.).

Finden Arbeitgeber und Betriebsrat hierbei keine Einigung bzgl. eines Verfahren zur Erhebung der Kinderanzahl, muss die Einigungsstelle entscheiden.

 

Caemmerer Lenz und CL Steuer helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung dieser Änderungen.

 

Dylan Black

Rechtsanwalt