Abstandsflächentiefe und Nutzungsänderungen

Das Abstandsflächenrecht hat erneut den VGH Baden-Württemberg veranlasst, insbesondere die Frage nach Abstandsflächen im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen zu behandeln (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.2014 – 8 S 2628/13).

Im Leitsatz dieser Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass eine – der Errichtung gleichstehende – Nutzungsänderung einer baulichen Anlage für sich genommen abstandsflächenrechtlich in der Regel nicht relevant ist. Vielmehr müsse ein für die Abstandsflächentiefe relevantes Maß verändert werden, damit die bauliche Anlage hinsichtlich der Vorschriften der §§ 5 f. LBO erneut zur Überprüfung ansteht. Allerdings – auch darauf hat das Gericht hingewiesen – gelte ausnahmsweise dann etwas anderes, wenn Gebäude oder Gebäudeteile betroffen sind, die gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze oder mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zulässig sind und diese die Privilegierung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung verlieren. In diesem Zusammenhang hat der achte Senat auch klargestellt, dass der nachbarliche Wohnfrieden nicht durch das baden-württembergische Abstandsflächenrecht geschützt ist. Allerdings vertritt der dritte Senat des VGH Baden-Württemberg nach einer Entscheidung vom 23.08.2012 – 3 S 1274/12 – hier wohl eine andere Auffassung.

 

Dr. Rico Faller

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Karlsruhe

 

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