Masseschulden in der Eigenverwaltung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2018 IX ZR167/16 klargestellt, wann Forderungen im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren als Masseverbindlichkeiten zu begründen sind.

Die Entscheidung ist insoweit wichtig, als dass Masseforderungen im Insolvenzverfahren bei ausreichender Masse in voller Höhe bezahlt werden und die sonstigen Forderungen Insolvenzforderungen sind, die nur mit der Quote befriedigt werden. Es ist also für den Gläubiger von entscheidender Bedeutung, ob und wie er gerade in den ersten Tagen eines Insolvenzverfahrens noch mit dem Unternehmen zusammenarbeiten kann, das Insolvenzantrag gestellt hat. Besondere Unsicherheiten gibt es hier in der Regel in der Phase der vorläufigen Verwaltung, also vom Insolvenzantrag bis zur Eröffnung der Insolvenzverfahrens. Dabei ist es im Regelverfahren so, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er als starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, Masseverbindlichkeiten begründen kann. Auch von dem vorläufigen, sog. schwachen Insolvenzverwalter, können solche Zusagen ggf. mit Ermächtigung des Insolvenzgerichts, gegeben werden.

Unsicher war, wie dies im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren funktioniert, denn dort ist der Schuldner ja noch selber tätig und wird nur von einem vorläufigen Sachwalter beaufsichtigt. Der Bundesgerichtshof hat daher festgehalten, dass nicht ohne Weiteres alle Verbindlichkeiten, die vom Schuldner oder vom vorläufigen Sachwalter begründet werden, Masseschulden sind. Dies gilt nur dann, wenn sie auf Grundlage einer vom Insolvenzgericht erteilten Ermächtigung begründet worden sind. Diese Ermächtigung ist an den Schuldner zu richten und kann einzelne, zumindest der Art nach, bestimmt bezeichnete Verpflichtungen zu Lasten der späteren Masse beinhalten.

Diese Entscheidung ist auch auf sogenannte Schutzschirmverfahren nach § 250b InsO zu übertragen.

Christian Schlemmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Karlsruhe

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