In der von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten „EEG Novelle 2021“ ist eine unionsrechtlich höchst problematische Regelung vorgesehen; § 1 Abs. 5 EEG 2021 soll demnach wie folgt formuliert werden:
„Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“ [Hervorh. d. d. Verf.]
In einem Rechtsgutachten haben wir die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem unionsrechtlichen (europarechtlichen) Umweltrecht geprüft. Das Ergebnis lesen Sie hier.
Weitere Hinweise zu diesem Gutachten finden Sie hier:
https://www.vernunftkraft.de/perfider-passus/