Vertrauenshaftung
Bei der Vertrauenshaftung handelt es sich um die Haftung eines vertragsfremden Dritten, wenn dieser zunächst schutzwürdiges Vertrauen erweckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht. Diese Haftung ist zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt (Bundesgerichtsentscheide 134 III 390, 133 III 449, 130 III 345).
Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid (BGE 4A_80/2009, in Praxis 2010 Nr. 85) seine Rechtsprechung zur Vertrauenshaftung präzisiert. Das Bundesgericht erklärte, dass die Vertrauenshaftung eine rechtliche Sonderverbindung voraussetze, welche es rechtfertige, die aus Treu und Glauben hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen zu lassen. Die Voraussetzungen für eine Vertrauenshaftung seien streng. Kein Schutz verdiene, wer Opfer eigener Unvorsichtigkeit ist, sondern nur, wessen berechtigtes Vertrauen missbraucht wird. Insbesondere sei die Erwartung, dass der Partner ohne vertragliche Verpflichtungen eine Leistung erbringe, grundsätzlich nicht schützenswert, da es in der Regel zumutbar sei, sich durch einen entsprechenden Vertragsabschluss abzusichern. Das Vertrauen auf eine freiwillige Leistungserbringung könne nur ganz ausnahmsweise Schutz finden.
Da in der zu beurteilenden Angelegenheit das schützenswerte Vertrauen der (widerklageweise klagenden) Klägerin im Vertragsverhältnis mit einer C AG gründete, ging das Bundesgericht davon aus, dass dieser aus enttäuschtem Vertrauen grundsätzlich vertragliche Schadenersatzansprüche gegen die C AG erwachsen und nur soweit berechtigte Ansprüche gegenüber der Vertragspartnerin C AG mangels Aktiven ungedeckt bleiben sollten, sich überhaupt die Frage stellen könne, ob der vertragsfremde Dritte aus Vertrauenshaftung hierfür aufkommen muss. Eine solidarische Haftung aus erwecktem Vertrauen neben der Vertragshaftung der C AG wäre ohnehin überhaupt nur denkbar, wenn der vertragsfremde Dritte das berechtigte Vertrauen begründet hätte, er stehe unmittelbar und persönlich für die korrekte Vertragserfüllung der C AG ein. Da die C AG Schadenersatzansprüche weitgehend befriedigt hatte, waren nach Ansicht des Bundesgerichts die Voraussetzungen für eine Vertrauenshaftung im Sinne der Rechtsprechung klar nicht gegeben.
Dr. Beat Eisner