Nach langem und zähem Ringen ist per 1. Januar 2017 die sog. "Swissness-Gesetzgebung" in Kraft getreten. Sie führte einerseits zu Änderungen im Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) und diversen damit zusammenhängenden Verordnungen. Andererseits erfuhr das Bundesgesetz über den Schutz des Schweizer Wappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) eine Totalrevision.
Die grundlegendste Änderung betrifft das WSchG, wonach neu das Schweizer Kreuz auf Schweizer Waren angebracht werden darf. Bisher war nur die Kennzeichnung von Dienstleistungen mit dem Schweizer Kreuz erlaubt. Obwohl bereits in der Vergangenheit viele Produkte mit einem darauf angebrachten Schweizer Kreuz um Aufmerksamkeit buhlten, war dies nach dem Buchstaben des Gesetzes verboten. Der Eifer der Behörden, dieses Verbot durchzusetzen, hielt sich in engen Grenzen. Insofern handelt es sich bei der in Kraft getretenen Novelle um eine Anpassung an die gelebte Wirklichkeit. Weiterhin verboten bleibt die Verwendung des Schweizer Wappens (d.h. das Schweizer Kreuz in einem Dreiecksschild). Dessen Verwendung ist – von der Ausnahme eines auf Antrag gewährten Weiterbenutzungsrechts – der Eidgenossenschaft vorbehalten.
Die Verwendung des Schweizer Kreuzes wurde durch die Änderungen im MSchG und dessen Verordnungen an einheitliche Bedingungen geknüpft.
Damit Dienstleistungen als schweizerische Dienstleistungen gelten und mithin mit dem Schweizer Kreuz gekennzeichnet werden dürfen, muss die anbietende Gesellschaft ihren Sitz und den tatsächlichen Verwaltungsort in der Schweiz haben.
Bei der Kennzeichnung von Waren gelten für verschiedene Warenkategorien verschiedene Vorschriften:
Bei Naturprodukten ist gemäss Art. 48a MSchG zu unterscheiden, um welche Art des Produktes es sich handelt (mineralische Erzeugnisse, pflanzliche Erzeugnisse, Fleisch, aus Tieren gewonnene Erzeugnisse, Jagdbeute und Zuchtfische).
Für Lebensmittel, die nicht unter Art. 48a MSchG fallen, finden komplizierte Berechnungsregeln Anwendung, die in Verordnungen des Bundesrates weiter aufgegliedert sind. Entscheidend ist unter anderem der Versorgungsgrad des betreffenden Lebensmittels in der Schweiz. Die Grundregel besagt, dass mindestens 80% des Gewichts der in der Schweiz verfügbaren Rohstoffe einheimisch sein müssen, bei Milch und Milchprodukten gar 100% der Milch. Allerdings gibt es auch hier wieder diverse Einschränkungen und Präzisierungen.
Industrieprodukte gelten dann als schweizerisch, wenn mindestens 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen und ein wesentlicher Herstellungsschritt in der Schweiz erfolgt. Zu den massgeblichen Kosten zählen alle Fabrikationskosten sowie die Kosten für Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung und Zertifizierung. Bei der Berechnung der Kosten dürfen Naturprodukte, die in der Schweiz nicht oder nur selten vorkommen, weggelassen oder nur zu einem Bruchteil berücksichtigt werden.
Es ist auch möglich, bei nicht vollständigem Erfüllen der gesetzlichen Kriterien, einzelne Fabrikationsschritte mit "schweizerisch" zu bewerben, z.B. "engineered in Switzerland" oder "in der Schweiz zusammengebaut". In solchen Fällen ist allerdings die Verwendung des Schweizer Kreuzes nicht gestattet.
Die vorstehenden Regeln werden durch die Einführung eines Registers für geografische Angaben von nicht landwirtschaftlichen Produkten ergänzt. Damit soll nicht zuletzt die Rechtsdurchsetzung im In- und Ausland verbessert werden.
Gerne sind wir behilflich zu bestimmen, ob die Verwendung des Schweizer Kreuzes oder einer Bezeichnung mit Herkunftshinweis auf die Schweiz für in Frage stehende Produkte oder Dienstleistungen gesetzlich zulässig ist.
Dr. Damian Schai