Geschäftspartner wider Willen: Von der Beendigung von Geschäftsbeziehungen im Handel und Vertrieb

 

Beim Entschluss, eine mittel- bis langfristige Geschäftsbeziehung aufzunehmen und diese vertraglich günstig und ausgewogen zu gestalten, sollten auch immer bereits deren Beendigung und mögliche Nachwirkungen mitverhandelt werden. Einer vertraglich vereinbarten „Exit-Strategie“ kommt gerade bei neuen Produkten oder beim Aufbau neuer Vertriebsnetze grosse Bedeutung zu, auch wenn bei der Geschäftsaufnahme kaum jemand von einer möglichen Beendigung sprechen möchte.

Grundsätzlich gilt im schweizerischen Recht, dass alle Dauerverträge, wie Agenturvertrag, Lizenzvertrag oder Alleinvertriebsvertrag, ja sogar die einfache Gesellschaft, endlich sind und aus „wichtigem Grund“ mittels fristloser Kündigung bzw. Gerichtsurteil mit Wirkung für die Zukunft beendet werden können. So weit so gut; allerdings stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, ob ein Grund denn „wichtig“ im Sinne des Rechts ist und was allenfalls gilt, wenn eine Kündigung zwar erfolgt ist, aber der Grund sich als ungenügend, oder eben als „nicht wichtig genug“ erweist, oder dies jedenfalls zunächst umstritten bleibt. Ein Grund wird im Allgemeinen in der Rechtsprechung dann als „wichtig“ bezeichnet, wenn dem kündigenden Vertragspartner nach den gesamten Umständen die Fortführung der vertraglichen Beziehung nicht mehr zugemutet werden kann.

In gewissen Fällen findet sich die Antwort auf die Frage nach dem Schicksal des Vertrags nach einer fristlosen Kündigung im Gesetz, so beim Arbeitsvertrag gemäss Art. 337 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) und beim Auftrag gemäss Art. 404 OR. Nach diesen Bestimmungen endet ein fristlos gekündigter Vertrag unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Zu beachten bleibt selbstverständlich, dass Schadenersatzforderungen aus einer zur Unzeit erfolgten Kündigung eines Auftrags oder aus einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung eines Arbeitnehmers entstehen können. Die Kündigung an und für sich bleibt aber wirksam.

Betreffend Agenturvertag hat das Bundesgericht im Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 III 14 entschieden, dass ein Agenturvertrag - gleich wie der Arbeitsvertrag und der Auftrag - immer durch fristlose Kündigung beendet wird, unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grunds. Gegenteiliges gilt für den Alleinvertriebsvertrag (BGE 125 III 451, ein höchstrichterlicher Entscheid, nota bene, aus demselben Jahr) und den exklusiven Lizenzvertrag (BGE 133 III 360). Diese beiden Vertragsarten sind laut Bundesgericht grundsätzlich nur dann als mittels fristloser Kündigung beendet anzusehen, wenn die Kündigung zu Recht, d.h. aus „wichtigem Grund“ erfolgt ist. Allerdings kann die zweifelsfreie Qualifikation eines Vertrags als Alleinvertriebsvertrag, Lizenzvertrag oder aber Agenturvertrag schon mit erheblichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden sein.

Mit anderen Worten bestehen Alleinvertriebs- und exklusive Lizenzverträge im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung aus wichtigem Grund zunächst einfach weiter. In der Lehre wird gefordert, dass bei diesen Vertragstypen eine fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung auf den nächstmöglichen Termin umgedeutet werden sollte. Das Bundesgericht scheint in BGE 133 III 360, insbesondere 365 oben, eher gegenteiliger Ansicht zu sein, so dass man sich auf diese Lehrmeinung nicht verlassen sollte. Nach unserer Auffassung könnte eine Umdeutung ohnehin nur erfolgen, falls generell eine ordentliche Kündigung möglich ist oder wenn es sich um einen Vertrag mit einer überlangen Vertragsdauer handelt. Zu beachten bleibt, dass sich viele Lizenzverträge betreffend Immaterialgüter oder Know-how über die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausschweigen. Nach schweizerischer Rechtsauffassung bleibt die ordentliche Kündigung die Ausnahme, wenn eine ausdrückliche vertragliche Abrede fehlt. Eine überlange Vertragsdauer wird als Faustregel bei einer Verpflichtung von über zehnjähriger Dauer angenommen mit der Folge, dass ein solcher Vertrag durch (ordentliche) Kündigung auflösbar sein muss.

Angenommen, beide Seiten akzeptieren die Beendigung der Geschäftsbeziehung, so ist damit nicht immer klar, wie diese vor sich zu gehen hat, auch wenn keine der beiden Seiten irgendein spezifisches Verschulden an der Beendigung trifft. Unklar kann z.B. sein, ob die Beendigung zur Folge hat, dass die Parteien inskünftig in Konkurrenz zu einander stehen, ob gelieferte Waren und Material noch vom ehemaligen Vertriebspartner zurückzugeben sind, oder ob im Gegenteil während einer gewissen Zeit bereits gelieferte Waren noch abgesetzt werden dürfen. Auch die Wirkung auf die Kunden muss wohlüberdacht werden, ansonsten sich Engpässe bei der Lieferung oder beim Support nachteilig auf den Vertrieb der Produkte oder auf die Dienstleistungen auswirken können.

Während die Gründe für die Beendigung einer Geschäftsbeziehung an sich kaum vorhersehbar oder planbar sind, so kann doch deren Möglichkeit und Wirkung im Vertrag vorgezeichnet werden. Angesichts der zahlreichen praktischen und rechtlichen Fragen, die sich mangels einer Abrede stellen, empfiehlt es sich bei der Vertragsgestaltung der „Exit-Strategie“ besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Carlo Scollo Lavizzari, LL.M.