Euro 08 – Es darf getippt werden!
Es dauert nicht mehr lange bis zum Start der EURO 08. Manche Kollegenkreise und Büros – sicher nicht nur unseres – überlegen sich jetzt vielleicht, ein kleines Tippspiel zu organisieren, bei dem mit einem geringen Einsatz auf die Vorrunden- und Finalspiele oder den Europameister getippt werden kann.
Es stellt sich die Frage, ob solche Tippspiele überhaupt zulässig sind. Massgeblich ist das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG). Bezüglich Wetten hält Art. 33 LG fest, dass die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen untersagt sind. Namentlich verboten sind die Ankündigung oder Bekanntmachung derartigen Unternehmen, mündlich oder schriftlich, durch Anschläge, Zeitungsartikel, Inserate oder auf andere Weise (also z.B. via Internet). Das kantonale Recht kann gewerbsmässige Wetten im Kantonsgebiet gestatten.
Ob ein Tippspiel zulässig ist oder nicht, entscheidet sich somit primär am Kriterium der Gewerbsmässigkeit. In einer letztmals am 14. April 2008 aktualisierten Stellungnahme des Bundesamts für Justiz wird dazu ausgeführt, dass eine (unzulässige) gewerbsmässige Veranstaltung von Wetten dann vorliege, wenn sie zu Erwerbszwecken geschieht. Umgekehrt bedeute dies, dass die Organisation eines privaten Tippspiels oder das Eingehen von Wetten auf Sportereignisse unter Freunden zulässig ist, sofern keine kommerziellen Ziele verfolgt werden und die Veranstaltung in Bezug auf Zeitdauer und Teilnehmerkreis beschränkt ist.
Ein Tippspiel im privaten Rahmen bzw. unter Bürokolleginnen und -kollegen, das nicht im Internet jedermann zugänglich gemacht wird und bei dem die Einsätze wieder vollständig ausgeschüttet werden, ist somit zulässig.
Viel Spass bei der EURO 08 und viel Glück beim Tippen!
6. Mai 2008
Lenz Caemmerer
Dr. Cristina von Holzen