Arbeitsrechtsreform in Frankreich

 

Die französische Regierung setzt zurzeit die lange angekündigte Arbeitsrechtsreform des neuen Präsidenten Emmanuel Macron um, die ersten Massnahmen sind bereits am 24. September 2017 in Kraft getreten.

Präsident Emmanuel Macron hat am 22. September 2017 fünf Dekrete zur Reform des französischen Arbeitsmarkts unterzeichnet, die Dekrete wurden am 23. September 2017 veröffentlicht. Bereits am 24. September 2017 sind die ersten Massnahmen in Kraft getreten. Für die anderen Massnahmen ist ein gestaffeltes Inkrafttreten bis 2020 geplant.

Diese Dekrete sind das Ergebnis langer Verhandlungen zwischen Arbeitsministerin Muriel Pénicaud und den Gewerkschaften und Arbeitgebervertretern im vergangenen Sommer.

Das Verfahren ist ungewöhnlich: Erst Ende November 2017 wird das französische Parlament über die Reformen verhandeln und abstimmen, damit aus den bereits wirksamen Verordnungen Gesetze werden. Da Macrons Partei eine grosse Mehrheit im Parlament hat, werden keine wesentlichen Änderungen erwartet.

Ziel der Arbeitsmarktreform ist es im Wesentlichen, mehr Verhandlungen auf Unternehmensebene zu ermöglichen und klare Regeln zu den finanziellen Folgen von Entlassungen zu schaffen. Unter anderen erfolgt dies durch die folgenden Massnahmen:

• Die wichtigste Änderung betrifft die Verhandlungen auf Unternehmensebene. Die Dekrete erweitern die Möglichkeiten, über wichtige Themen wie Arbeitszeit, Überstunden, Sicherheitsbestimmungen und sogar Löhne auf Unternehmensebene zu verhandeln und von gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen abzuweichen. Je nach Unternehmensgrösse werden neue Vereinbarungen mit Zustimmung von Gewerkschaften oder von 2/3 der Belegschaft ermöglicht. Diese neuen Verhandlungsmöglichkeiten treten voraussichtlich im Mai 2018 in Kraft.

• Ist die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt, liegt die Höhe der Abfindung nun nicht mehr vollständig im Ermessen des Arbeitsgerichts. Die Dekrete legen die Höhe der Abfindung fest, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als einem Jahr hat nun Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von einem Monatsgehalt. Die maximale Abfindung beträgt 20 Monatsgehälter bei einer Betriebszugehörigkeit von 30 Jahren. Für kleine Betriebe gelten abweichende Regelungen.

Gleichzeitig wurde die gesetzliche Abfindung, auf welche jeder Arbeitnehmer unabhängig vom Kündigungsgrund Anspruch hat, von 0.2 auf 0.25 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit angehoben.

Diese Änderungen sind bereits in Kraft getreten.

• Die Frist für die Anfechtung von Kündigungen wurde neu von zwei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Auch diese Regelung ist bereits in Kraft getreten.

• In den Betrieben werden verschiedene Arbeitnehmergremien je nach Grösse des Betriebs zusammengelegt. Der Zeitpunkt der Umsetzung dieser Änderungen steht noch aus.

Parallel zur voraussichtlichen Verabschiedung der neuen Gesetze durch das französische Parlament wird die Regierung in den kommenden Tagen und Wochen neue Verhandlungen mit den Gewerkschaften über den Umbau der beruflichen Fortbildung, eine Umstrukturierung der Arbeitslosenversicherung und über die Senkung der Lohnnebenkosten aufnehmen. Die Dekrete vom 22. September 2017 bilden nur den ersten Stein einer umfassenden Reform.

Marine Müllershausen, LL.M.

 

 

 

 

 

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